Eintragungsfähige Tatsachen Es bestehen auch Eintragungsunfähige Tatsachen. Eintragungsunfähige Tatsachen ist beispielhaft die Erteilung einer (Handlungs)- Vollmacht iSd § 54 HGB oder die Tatsache, dass bei einer Kapitalgesellschaft (KG) der der Gesellschaftervertrag nicht ins Handelsregister eingetragen wird Hier gibt es im Wesentlichen die folgenden eintragungspflichtigen Tatsachen: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Gestattung des Selbstkontrahierens ( § 181 BGB ), Stamm- bzw. Grundkapital, Prokura, Gegenstand des Unternehmens, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz sowie.
Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Tatsachen: 1. Eintragungspflichtige Tatsachen Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche, zu deren Eintragung der Kaufmann... 2. Eintragungsfähige Tatsachen Daneben gibt es eintragungsfähige Tatsachen, nämlich solche Tatsachen, deren Eintragung... 3. Nicht. Zu den eintragungspflichtigen Tatsachen gehören zum Beispiel: Istkaufmann Firmenbezeichnung Anmeldung von Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft Anmeldung einer Kapitalgesellschaft Satzungsänderungen von. Eintragungspflichtige Tatsachen Eintragungspflichtig sind die im HGB, AktG und GmbHG abschließend aufgezählten Tatsachen oder Rechtsverhältnisse (Gesetzesformulierung: ist anzumelden). Die am Handelsverkehr Beteiligten trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen Eintragungsfähige Tatsachen Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht. [3 Eintragungsfähige Tatsachen sind solche, die nicht zwingend einzutragen sind, aber bei denen ein hohes Interesse für den Rechtsverkehr besteht. Eine eintragungsfähige Tatsache kann beispielsweise ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB oder § 28 Abs. 2 HGB sein. Erfolgt die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform de
nicht eintragungsfähige Tatsachen Folie 21 Handelsregister - Wirkungen der Eintragungen - - deklaratorisch (Regelfall) - konstitutiv - teils deklaratorisch, teils konstitutiv Folie 22 Handelsregister - abstrakter Vertrauensschutz - - keine Kenntnis des fehlerhaft Eingetragenen - kein konkretes Vertrauen des Begünstigten - keine Kausalität des Registerinhalts für das Verhalten des. Eintragungsfähige Tatsachen sind in der Regel solche, die für den Eintragenden von Vorteil sind, z. B. Haftungsausschlüsse. Daher ist deren Eintragung freiwillig. Eintragungsfähig sind allerdings nur Tatsachen, deren Eintragungsfähigkeit das Gesetz festlegt Eintragungspflicht: Eintragungsfähige Tatsachen sind in der Regel auch eintragungspflichtig, was im Gesetz zumeist mit der Formulierung ist anzumelden kenntlich gemacht wird (vgl. bspw. §§ 53 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1, 107 HGB)
eintragungsfähige Tatsachen Vereinbarungen zur Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 HGB) nicht eintragungsfähige Tatsachen alle übrigen, z.B. einfache Vollmachten Publizitätswirkung . 2 Eintragungspflichtige Tatsachen sind bekannt zu machen (Bundesanzeiger und Tageszeitung). eintragungspflichtige Tatsache Wirkung eines (richtigen) Eintrags Wirkung einer unrichtigen und Bekanntmachung. eintragungsfähige Tatsache - entsprechend für §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB und Eintragung einer weiteren Empfangsperson - Eintragung und Bekanntmachung • Folge: - Tatsache kann Dritten entgegengehalten werden • Ausnahmen: - § 15 Abs. 2 Satz 2 HGB - vorrangiger anderweitiger Vertrauensschut
In seiner Entscheidung beschäftigte sich das OLG Köln mit den Fragen, welche Tatsachen bei einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden müssen (eintragungspflichtig), eingetragen werden können (eintragungsfähig) oder nicht eingetragen werden können (nicht eintragungsfähig) HGB: Handelsregisterinhalt II - Nur eintragungsfähige Tatsachen - eintragungspflichtige - sonst. eintragungsfähige Tatsachen (nicht eintragungspflichtig,Bsp.: Einzelvertretungsmacht) Wirkungen Konstitutiv:. Eintragungsfähige Tatsachen 48 54- 56 3. Erlöschen einer Firma und Vollbeendigung 50 57- 65 a) Grundsätze 50 57- 58 b) Erlöschen der Firma eines Einzelkaufmanns 50 59 c) Erlöschen der Firma einer Personenhandelsgesell schaft 51 60- 65 IV. Die Handelsregisteranmeldung (Preuß/Schemmann) 54 66-122 1. Zuständigkeiten (Preuß) 55 66- 74 2. Die Einleitung des Eintragungsverfahrens (Preuß.
In die Register eintragungsfähig sind nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind oder deren Eintragung Sinn und Zweck der Registerführung erfüllen. Unter Tatsachen versteht das HGB dabei nicht nur Tatsachen im engeren Sinne, sondern auch Rechtsumstände Eintragungsfähige Tatsachen 60 75- 77 3. Die Eintragung von Zweigniederlassungen 62 78-101 a) Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen 64 85- 87 b) Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen 65 88-101 4. Erlöschen einer Firma und Vollbeendigung 71 102-110 a) Grundsätze 71 102-103 b) Erlöschen der Firma eines Einzelkaufmanns 72 104 11. Inhaltsverzeichnis c) Erlöschen der Firma. eintragungsfähige Tatsachen Einzutragende Tatsachen sind Tatsachen, die der Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen muss, weil eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung besteht (z.B. eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht für die Firma des Kaufmanns, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift) Nicht eintragungsfähige Tatsachen sind Dinge, die für den Handelsverkehr unbedeutend sind und an denen das Handelsregister deshalb kein Interesse hat. Als Selbstständiger müssen Sie sich nicht unbedingt im Handelsregister eintragen lassen. Die Pflicht zur Eintragung entfällt, wenn Ihr Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Auch wenn Sie als Gründer nur ein.
Dritten gegenüber gelten nur die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen (§ 15 Handelsgesetzbuch HGB). Nicht alle Weisungen, die von der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer ergehen, sind jedoch eintragungsfähige Tatsachen. Dazu gehört z.B. die Gesamtvertretungsbefugnis, nicht hingegen eine Beschränkung der Zeichnungshöhe. Insoweit besteht die Gefahr für die. • Eintragungsfähige Tatsachen (§§ 3, 25 II, 28 II HGB) • Nicht eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen II. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB (S) Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen 1. Negative Publizität, § 15 I HGB (S) Nur dem Schweigen des HR, nicht aber seinem Reden, darf man vertrauen!-> idR vertraut man auf. Tatsachen über seinen Geschäftsbetrieb seinen (po-tentiellen) Geschäftspartnern in allgemein gültiger Weise kund zu tun. Das Gesetz unterscheidet eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen. Erstgenannte sind im Handelsregister zur Eintragung anzumelden und - zusätzlich - bekannt zu machen, etwa in dem Bun-desanzeiger oder der (lokalen) Wirtschaftspresse (§§8a, 10 HGB. Eintragungsfähige Tatsachen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des. sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen; Lebenspartnerschaft. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führen, leben ebenfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch sie haben die Möglichkeit, abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand zu treffen und zwar durch einen.
4.2 Eintragungsfähige Tatsachen; 4.3 Nicht eintragungsfähige Tatsachen; 5 Publizität; 6 Zuständigkeiten; 7 Registereinsicht und Datenschutz; 8 Offenlegungspflicht; 9 Veröffentlichung; 10 Kosten; 11 Rechtsmittel im Registerverfahren; 12 Siehe auch; 13 Literatur; 14 Weblinks; 15 Einzelnachweise; Geschichte. In Berlin wurde das Handelsregister ab 1820 von der neugegründeten Korporation der. Tatsachen Eintragungsfähige Tatsachen Handelsregistereintragungen Nur eintragungsfähige Tatsachen z.B.: - § 2 HGB - § 3 HGB - § 25 II HGB - § 28 II HGB - § 49 HGB Eintragungspflichtige Tatsachen z.B.: - § 29 HGB - § 31 HGB - § 53 HGB - §§ 106 f., 143 HGB - §§ 36 ff. AktG - §§ 7 ff. GmbHG . Title: Handelsregistereintragungen Author: jow68sb Created Date: 5/4/2010 11:21:49 AM.
Eintragungsfähige Tatsachen. Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht. [2] Mit. Als eintragungsfähige Tatsache gilt beispielsweise ein Haftungsausschluss. Das Gesetz schreibt hierfür zwar keinen Handelsregistereintrag vor, da ein Haftungsausschluss aber im Rechtsverkehr bedeutsam sein kann, kann seine Eintragung erfolgen. Handelsregisterauszug - Wer kann Einsicht in das Register nehmen? Das Handelsregister ist nach § 9 des HGB explizit für die Öffentlichkeit. Handelsrecht Ein Studienbuch von Dr. Tobias Lettl, LL.M. o. Professor an der Universität Potsdam 4., neubearbeitete Auflage, 2018 C.H.BEC
• Nach § 15 II HGB, Eintragungspflichtige oder Eintragungsfähige Tatsache wurde richtig eingetragen und bekannt gemacht. Folge: Ein Dritter muss die Tatsache gegen sich gelten lassen, außer er kann beweisen, das er die Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung weder kannte noch kennen musste Eintragungsfähig: z.B. §§, 2,3 HGB, §§ 25 Abs.2, 28 Abs.2 HGB, Problem: weitere eintragungsfähige Tatsachen z.B. Befreiung vom Verbot des §181BGB 3.2 Verfahrensrecht Zuständig sind die Gerichte in der Funktion einer Verwaltungsbehörde 3 § 8 HGB, § 376 FamFG, Antragsgrundsatz § 12 HGB, § 23 FamFG, Amtsermittlungsgrundsatz §§ 26, 28, 29 FamFG 3.3 Registrierung und Bekanntmachung. Eintragungspflichtige, eintragungsfähige und nicht eintragungsfähige Tatsachen. 34 a) Eintragungspflichtige Tatsachen 34 b) Eintragungsfähige Tatsachen 34 c) Nicht eintragungsfähige Tatsachen 35 II. Zweck 35 1. Handelsregister 35 2. Unternehmensregister 35 III. Schutz der Bezeichnung Handelsregister 35 IV. Führung 36 1. Zuständigkeit 36 2. Prüfungsumfang 36 3. Form 36 4. Eintragungsfähige Tatsachen (ET) und nicht eintragungsfähige Tatsachen. Eintragungsfähige Tatsachen sind Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen werden lassen können, wozu jedoch keine gesetzliche Pflicht besteht. Die Eintragungsfähigkeit einer Tatsache wird vom Registergericht von Amts wegen geprüft
Dr. Oliver Mörsdorf (Akademischer Rat) Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bon Eintragungsfähige Tatsachen | Wochner/Schemmann | Fleischhauer/Wochner, Handelsregisterrecht: Quelle: Hinweis: Dies ist ein Dokumentauszug. Der dargestellte Dokumentenauszug ist Teil der juris Datenbank. juris Das Rechtsportal, führender Anbieter digitaler Rechtsinformationen, bietet Zugriff auf über 40 Millionen Dokumente - aus allen Rechtsgebieten, verlagsübergreifend, automatisch. 5 Vorwort Das Erscheinen der vierten Auflage des Handelsregisterrecht ist Anlass, Frau Professor Nicola Preuß als Mitherausgeberin zu verabschieden und Notar Dr. Georg Wochner als neuen Mitherausgeber zu begrüßen. Wir danken Nicola Preuß herzlich für die stets angenehme und fruchtbare Zusammenarbeit bei der grundlegenden Konzeption des Werkes und ihre über drei Auflagen verfeinert Handelsregisterrecht Verfahren - Anmeldungsmuster - Erläuterungen Herausgegeben von Dr. Jens Fleischhauer, LL.M. Notar in Köln und Prof. Dr. Nicola PreuÃ
Geschichte. Bis zum 31. Dezember 1991 wurden das Handels- und das Genossenschaftsregister in Handbüchern (händisch) geführt.Zum 1. Jänner 1991 wurde mit dem Bundesgesetz über das Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs die das Handelsgesetzbuch bis dahin ergänzenden Regelungen zu Einrichtung und Führung der Register durch das Firmenbuchgesetz (FBG) ersetzt eBook: Formelles Registerrecht (ISBN 978-3-8487-0558-0) von aus dem Jahr 201
Handelsregisterrecht Verfahren - Anmeldungsmuster - Erläuterungen mit Beiträgen von Dr. Jens Fleischhauer, LL.M. Notar in Köln Dr. Heribert Heckschen Notar in Dresden Dr. Marc Hermann Lernbücher für Wirtschaft und Recht: Grundzüge des Handelsrechts von Prof. Dr. Eugen Klunzinger 13., überarbeitete Auflage Grundzüge des Handelsrechts - Klunzinge Ausführliche Definition im Online-Lexikon Im Handelsregister eintragungsfähige Tatsachen, deren Eintragung das Gesetz vorschreibt, z.B. Firma und Ort der Niederlassung (§ 29 HGB), Erteilung und Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB), Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH (§§ 36 AktG, 7 GmbHG)
SCHLAGWORTE: eintragungsfähige Tatsachen. Eintragung ins Handelsregister. Michaela Gross-Dez 21, 2017. 0. Das Handelsregister enthält Eintragungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es wird elektronisch vom zuständigen Registergericht geführt, und ist öffentlich einsehbar. Gegen eine Gebühr... Suche. Ganz neu im Lexikon. Verpackungsfolie. Jan-Mrz 12, 2021. Wichtige. Zu unterscheiden ist bei der Eintragung ins Handelsregister zwischen eintragungs fähigen und eintragungs pflichtigen Tatsachen: Eintragungsfähige Tatsachen können, müssen aber nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Eintragung eines Kannkaufmanns in das Handelsregister
Eintragungsfähige Tatsachen hingegen sind solche, für die das Gesetz die Eintragung zumindest zulässt (z.B. Haftungsausschlussklausel gem. § 25 Abs. 2 HGB). 3. Die Öffentlichkeit des Handelsregisters Jedem ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB die Einsicht in das HReg zu Informationszwecken gestattet. Ein rechtliches bzw. besonderes Interesse wird nicht gefordert. 4. Rechtswirkungen der. Mit seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB für solche nur eintragungsfähigen Tatsachen abgelehnt, da der, der auf eine lediglich eintragungsfähige (eingetragene) Tatsache vertraut, nicht ausreichend schutzwürdig ist. Ihm könne nämlich bereits aus den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen ein Anspruch zustehen. Anderes sei auch im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger einer von der Umwandlung betroffenen GmbH nicht geboten, denn. Über die gesetzlich vorgeschriebenen eintragungspflichtigen Tatsachen hinaus sind - in seltenen Ausnahmefällen - zusätzliche eintragungsfähige Tatsachen möglich. Diese müssen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen: Die Eintragungen müssen zum einen nach Sinn und Zweck des Handelsregisters notwendig sein. Zum anderen muss für.
Eintragungspflichtige Tatsachen muss der Kaufmann aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Muss-Eintragungen); z. B. zu Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Vertretungsverhältnisse, Prokura, Rechts- form, Insolvenzeröffnung, Stammkapital bei Kapitalgesellschaften Eintragungspflichtige Tatsache (hypothetisch, d.h. wenn sie wahr wäre) Unrichtige Bekanntmachung (Die Richtigkeit der Eintragung ist unerheblich) Veranlassung der Eintragung und Bekanntmachung, nicht der Fehlerhaftigkeit (h.M.) Vertrauen des Dritten auf Richtigkeit der bekannt gemachten Tatsache im Rechtsgeschäfts- un Grund ist, dass eine Eintragung nur dann möglich ist, wenn die einzutragende Tatsache entweder eintragungspflichtig ist, wie z. B. die Vertretungsmacht oder wenn es sich um eine zwar nicht eintragungspflichtige, aber immerhin eintragungsfähige Tatsache handelt. Das Gericht meint, dass beide Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Das GmbHG kennt die herausragende Stellung eines.
• Sog. eintragungsfähige Tatsachen - Kaufmann nach §§2, 3, - Haftungsausschluss bei §§25, 28. • Auch hier Erweiterung durch Rechtsfortbildung möglich - Testamentsvollstreckung, BGH II ZB 15/11 - Rechtsnachfolgevermerk • Aber keine Eintragung von Beliebigkeiten - Güterstand oder Geschäftsfähigkeit - Haftkapital der Personengesellschaft - Bestehen von Treuhandabreden. Gesetz über das Zivilregister v 21.7.2011, Titel VI Eintragungsfähige Tatsachen und Rechtshandlungen, Erstes Kapitel Eintragung der Geburt, 1. Abteilung Eintragungsfähige Tatsache und Verpflichtung zur Veranlassung der E..., Art 47 Eintragung der Geburt aufgrund der Meldung durch andere hierzu verpflicht... Gesetz über das Zivilregister v 21.7.2011, Titel VI Eintragungsfähige Tatsachen und Rechtshandlungen, Erstes Kapitel Eintragung der Geburt, 1. Abteilung Eintragungsfähige Tatsache und Verpflichtung zur Veranlassung der E..., Art 48 Schutzlose Minderjährige und nicht eingetragene Minderjährige a) Eine eintragungsfähige, aber nicht eintragungspflichtige Tatsache aufgrund Gesetzes liegt nicht vor. Eintragungsfähig ohne Anmeldepflicht sind kraft Gesetzes nur wenige ausdrücklich genannte Tatsachen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 5 a.E.; Ebenroth u.a.-Pentz, HGB, 2 I. Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen 114 50 II. Deklaratorische und konstitutive Wirkung der Eintragung . . 117 51 III. Wichtige eintragungspflichtige Tatsachen 118 51 D. Folgen der Eintragung bzw Nichteintragung gem. § 15 HGB . 122 52 I. Folgen bei korrekter Eintragung und Bekanntmachung gem. § 15II HGB 123 52 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 II HGB 124.
Es ist anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sein können. Dabei ist aber mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071) Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen; sie ist eine nicht eintragungsfähige Tatsache. bb) Umfang. 122. Das Gesetz unterscheidet drei Arten des Umfangs der Handlungsvollmacht: Expertentipp. Hier klicken zum Ausklappen. Vergleichen Sie den Wortlaut von § 49 HGB und § 54 HGB: Letzterer spricht von einem derartigen Handelsgewerbe und fasst den Umfang damit. In Betracht komme eine Eintragung nur in den gesetzlich angeordneten Fällen und bei solchen Tatsachen und Rechtsverhältnissen, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe
Eintragungsfähige Rechtsverhältnisse Folgende Rechtsverhältnisse sind eintragungsfähig: Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (§ 1412, § 1449, § 1470 BGB, Art. 16 EGBGB Eintragungsfähige/nicht eintragungsfähige Tatsachen 167 1. Abgrenzung 167 2. Übersicht 168 III. Form und Rücknahme der Anmeldung 169 1. Form 169 r 2. Rücknahme 169 IV. Anmeldepflichtige Personen 170 1. Gründer 170 2. Vorstand 170 3. Abwickler 170 4. Aufsichtsrat 170 5. Prokuristen 171 6. Stellvertretung 171 7. Höchstpersönliche Erklärungen 172 V. Die Entscheidung des Registergerichts. gesetzlichen Normen eintragungsfähige oder sogar eintragungspflichtige Tatsachen gibt. Manche Eintragungen sind deklaratorisch, das heißt, sie bekunden nur Rechtsvorgänge, die bereits außerhalb des Handelsregisters wirksam geworden sind. Manche Eintragungen sind konstitutiv. Sie führen die materielle Wirkung der Rechtsfolge erst herbei. 4. Publizität des Handelsregisters a) Negative. Das Oberlandesgericht München hat am 05.03.2012 (Az.: 31 Wx 47/12) entschieden, dass in das Handelsregister die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als Sprecher der Geschäftsführung nicht eingetragen werden kann. 1. Der Fall: Eine GmbH möchte die folgende Eintragung zum Handelsregister anmelden: Zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft wurde A bestellt. Begriffe im Handelsrecht ; A . Allgemeines (Handelskauf
Das OLG München räumt zwar ein, dass dem Registergericht grundsätzlich ein Ermessensspielraum zustehe, auch nicht eintragungsfähige Tatsachen oder Rechtsverhältnisse einzutragen. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts und dem Grundsatz der Registerklarheit ist jedoch bei der Annahme gesetzlich nicht geregelter Eintragungen Zurückhaltung geboten. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, die von ihnen eingereichte Gesellschafterliste abweichend von. Inhaltsübersicht 8 VI. Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 VII. Tod eines Gesellschafters.
Tatsachen IV. Formelle Prüfung 1. Anmeldung a) Eintragungsfähigkeit aa) Eintragungsfähige Tatsachen (1) Anmeldepflichtige Tatsachen (a) Kraft Gesetzes eintragungsfähige und anmeldepflichtige Tatsachen (b) Nach Sinn und Zweck des Registers eintragungsfähige und anmeldepflichtige Tatsachen (2) Nur eintragungsfähige Tatsachen Keine Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB auf nicht eintragungsfähige Tatsachen; Rückabwicklung wertloser Fondsanteile - Schrottimmobilien; Investitionsabzugsbetrag bei Unternehmensnachfolge § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft; Gewerbliche Infizierung - Gewerbliche Prägun Eintragungsfähige Tatsachen 30 a) Eintragungspflichtige Tatsachen 31 b) Nicht eintragungspflichtige Tatsachen 32 3. Nicht eintragungsfähige Tatsachen 34 IV. Anmeldepflichtige Personen 35 V. Vertretung im Handelsregisterverfahren 36 1. Allgemeines 36 2. Gesetzliche Stellvertretung 37 3. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Voltmacht) 38 4. Organschaftliche Vertretung 39 5. Vertretung durch. Eintragungsfähige Tatsachen; 1. Eintragungsfähigkeit | Ries | Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB: Ansichten: Dokument, Kontext Quelle: Hinweis: Dies ist ein Dokumentauszug. Der dargestellte Dokumentenauszug ist Teil der juris Datenbank. juris Das Rechtsportal, führender Anbieter digitaler Rechtsinformationen, bietet Zugriff auf über 40 Millionen Dokumente - aus allen Rechtsgebieten.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln Im Firmenbuch (Hauptbuch) werden bestimmte eintragungspflichtige und optional, eintragungsfähige Tatsachen vermerkt (§ 3 FBG): die Firmenbuchnummer (FN); die Firma (Name des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt); die Rechtsform; der Sitz sowie der Sitz von Zweigniederlassungen und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; eine kurze Bezeichnung des. Eintragungsfähige Tatsachen 26 a) Einragungspflichtige Tatsachen 27 b) Nicht eintragungspflichtige Tatsachen 29 2. Nicht eintragungsfähige Tatsachen 30 IV. Anmeldepflichtige Personen 31 V. Vertretung im Handelsregisterverfahren 32 1. Gesetzliche Stellvertretung 33 2. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) 34 3. Organschaftliche Vertretung 35 4. Vertretung durch den Notar 35 XIII.
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis..... XXIX Schrifttumsverzeichnis.... Das Handelsregister unterscheidet eintragungsfähige Firmentatsachen und nicht eintragungsfähige Tatsachen. Erstere wiederum werden unterschieden in eintragungspflichtige Tatsachen und eintragungsmögliche Tatsachen. Eintragungspflichtig sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Firmentatsachen. Eintragungsmöglich sind beispielsweise bestimmte Satzungsbestimmungen, die im kaufmännischen Verkehr. Eintragungsfähige Tatsachen 8 8 f. Errichtung Einl 29 Europäisches Unternehmensregister Einl 20 Fehlerhafte Eintragungen 8 19 Funktion 8 3 Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen Einl 22 Geschichte Einl 8 Kollisionsrecht 55 Einl nicht eintragungsfähige Tatsachen 8 10 Rechtsgrundlagen Einl 21 f.; 8 4 Register mit ähnlichen Funktionen Einl 17 Wirkung der Eintragung 8 13 Zweck und Funktionen Einl 1. Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur dadurc